Haftungsbestimmungen des Einzelunternehmens Dmytro Morenko gemäß § 451g HGB

1. Anwendungsbereich

Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei Beförderungen von und nach Orten außerhalb Deutschlands Anwendung, auch wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Umzugsunternehmen fallen ebenfalls unter die Regelungen des Frachtvertrags, da ein Umzugsvertrag gemäß § 451 HGB als Unterfall des Frachtvertrags betrachtet wird.

2. Haftungsgrundsätze

Das Umzugsunternehmen haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

3. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Umzugsunternehmens wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Umzugsunternehmens auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet das Umzugsunternehmen wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

4. Wertersatz

Hat das Umzugsunternehmen für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

5. Haftungsausschlus

Das Umzugsunternehmen ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das das Umzugsunternehmen selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.

6. Besondere Haftungsausschlussgründe

Das Umzugsunternehmen ist von ihrer Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

Beförderung und Lagerung von nicht vom Umzugsunternehmen verpacktem Gut in Behältern;

Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern das Umzugsunternehmen den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;

Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Das Umzugsunternehmen kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn es alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

7. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern das Umzugsunternehmen nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des Umzugsunternehmens.

8. Ausführender Möbelspediteur

Beauftragt das Umzugsunternehmen für den Umzug ein anderes ausführendes Umzugsunternehmen, so haftet dieses in gleicher Weise wie das beauftrage Umzugsunternehmen, solange sich das Gut in ihrer Obhut befindet. Das ausführende Unternehmen kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

9. Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:

Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem Umzugsunternehmen spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (z.B. E-Mail, Brief, SMS) anzuzeigen.

Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Umzugsunternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.

Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.

Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.

Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an das beauftragten oder abliefernde Umzugsunternehmen, das ihren Aussteller erkennen lässt.

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