AGB & Haftungsbestimmungen

Erklärungen gemäß § 5 DDG
Dmytro Morenko
Saarbrücker Straße 290
66125 Saarbrücken
E-Mail: info@morenko-umzuege.de
Telefon: 0162 7541724
Verantwortlich für die folgenden Inhalte gemäß § 55 Abs. 2 RStV
Dmytro Morenko
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Einzelunternehmens Dmytro Morenko
1. Leistungen
  1. Das Umzugsunternehmen erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
  2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie das Umzugsunternehmen den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
  3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
  4. Das Personal des Umzugsunternehmens ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt oder verpflichtet.
2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Beauftragung Dritter
Das Umzugsunternehmen kann ein weiteres Unternehmen mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
4. Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an das Umzugsunternehmen zu zahlen.
6. Transportsicherungen
  1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten wie z.B Waschmaschinen oder EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
  2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist das Umzugsunternehmen nicht verpflichtet.
7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Umzugsunternehmens ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
8. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
9. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
10. Fälligkeit des Entgelts
  1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Umzugsunternehmens zu bezahlen.
  2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
  3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist das Umzugsunternehmen berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der erbrachten Dienstleitung und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist das Umzugsunternehmen berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
11. Rücktritt und Kündigung
  1. Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Nach § 312g BGB besteht kein Widerrufsrecht. Unter anderem darf bei einer Kündigung durch den Absender nach § 415 Absatz 2 HGB ein Drittel des vereinbarten Rechnungsbetrages durch das Umzugsunternehmen verlangt werden.
12. Gerichtsstand
  1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht in Saarbrücken ausschließlich zuständig.
  2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
14. Datenschutz
Das Umzugsunternehmen verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, so- weit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

Haftungsbestimmungen des Einzelunternehmens Dmytro Morenko gemäß § 451g HGB
1. Anwendungsbereich
Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei Beförderungen von und nach Orten außerhalb Deutschlands Anwendung, auch wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Umzugsunternehmen fallen ebenfalls unter die Regelungen des Frachtvertrags, da ein Umzugsvertrag gemäß § 451 HGB als Unterfall des Frachtvertrags betrachtet wird.
2. Haftungsgrundsätze
Das Umzugsunternehmen haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.
3. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Umzugsunternehmens wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Umzugsunternehmens auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet das Umzugsunternehmen wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. 4. Wertersatz
Hat das Umzugsunternehmen für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
5. Haftungsausschlus
Das Umzugsunternehmen ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das das Umzugsunternehmen selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
Weitere Haftungsausschlussgründe:
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Umzugsgut – insbesondere wertvolle und persönliche Gegenstände – während des gesamten Umzuges eigenverantwortlich zu beaufsichtigen bzw. zumutbare Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Kommt der Auftraggeber trotz ausdrücklicher Aufforderung der Pflicht zur Aufsicht nicht nach, ist die Haftung des Möbelspediteurs für abhandengekommene oder beschädigte Gegenstände ausgeschlossen, sofern der Schaden auf die fehlende Aufsicht zurückzuführen ist.
2. Sofern der Auftrag des Möbelspediteurs sich ausschließlich auf das Be- oder Entladen von Umzugsgut beschränkt und der eigentliche Transport durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte mit deren Fahrzeugen erfolgt, übernimmt der Möbelspediteur keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung des Umzugsguts während des Transports. Die Haftung des Möbelspediteurs bezieht sich in diesen Fällen ausschließlich auf Schäden, die nachweislich während der unmittelbaren Be- oder Entladetätigkeit durch schuldhaftes Verhalten des Möbelspediteurs oder seiner Mitarbeiter entstanden sind. Eine Haftung für Schäden oder Verluste, die während der Transportdurchführung durch Fremdfirmen, den Auftraggeber oder dessen Beauftragte entstehen, ist ausgeschlossen.
6. Besondere Haftungsausschlussgründe
Das Umzugsunternehmen ist von ihrer Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
  1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
  4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Umzugsunternehmen verpacktem Gut in Behältern;
  5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern das Umzugsunternehmen den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Das Umzugsunternehmen kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn es alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
7. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern das Umzugsunternehmen nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des Umzugsunternehmens.
8. Ausführender Möbelspediteur
Beauftragt das Umzugsunternehmen für den Umzug ein anderes ausführendes Umzugsunternehmen, so haftet dieses in gleicher Weise wie das beauftrage Umzugsunternehmen, solange sich das Gut in ihrer Obhut befindet. Das ausführende Unternehmen kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
9. Schadensanzeige
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:
  1. Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem Umzugsunternehmen spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (z.B. E-Mail, Brief, SMS) anzuzeigen.
  2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Umzugsunternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.
  3. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
  4. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
  5. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an das beauftragten oder abliefernde Umzugsunternehmen, das ihren Aussteller erkennen lässt.
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